Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)
Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Landschaftsschutzgebiete sind beispielsweise schützenswerte Naturlandschaften wie Wälder, Talauen, Streuobstwiesen oder Heckenlandschaften.
Diese Gebiete sind nicht so streng wie Naturschutzgebiete geschützt.
Jedoch bedürfen alle Veränderungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebiets zu verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis oder Befreiung. Hierzu zählen u.a. Errichtung von Gerätehütten, Auffüllungen und Abgrabungen auch unter 500 qm, Anlage und Ändern von Wegen, Aufstellen von Wohnwägen, Beseitigung und Änderung von wesentlichen Landschaftsbestandteilen.
Nähere Informationen zu Erlaubnispflichten und Verboten erhalten Sie bei der unteren Naturschutzbehörde.
Zuständig für die Ausweisung und die Erteilung von Erlaubnissen, Befreiungen oder Anordnungen zum Schutz der Landschaftsschutzgebiete ist die untere Naturschutzbehörde.
Im Ostalbkreis sind derzeit 55 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 19.500 ha ausgewiesen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 13 % der Kreisfläche.
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