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Geldleistungen

Bürgergeld

Ihr notwendiger Lebensunterhalt mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wird in sogenannten Regelsätzen gewährt. Das bedeutet, dass die Regelleistung die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben pauschal abdeckt.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.

Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Bürgergeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.

Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

Tabelle Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II ab 01.01.2024
Regelbedarfs-
stufe 1
Regelbedarfs-
stufe 2
Regelbedarfs-
stufe 3
Regelbedarfs-
stufe 4
Regelbedarfs-
stufe 5
Regelbedarfs-
stufe 6
Berechtigte
- allein Stehende
- allein Erziehende und
- Volljährige mit minderjährigem Partner
- volljährige Partner - Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind
- Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen
- Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- minderjähriger Partner
- Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres - Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  (18–24 Jahre)(14–17 Jahre)(6–13 Jahre)(0–5 Jahre)
563 Euroje 506 Euro451 Euro471 Euro390 Euro357 Euro


Unterkunft und Heizung

Angemessene Kosten der Unterkunft nach der Wohngeldtabelle 2023
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Angemessen ist eine Bruttokaltmiete (Grundmiete + angemessene kalte Nebenkosten) ab dem 01.01.2020 dann, wenn diese die für den Ostalbkreis geltenden Werte nach der Wohngeldtabelle nicht überschreitet (Beschlussfassung des Sozialhilfeausschusses vom 03.03.2020).
Zusätzlich zur Bruttokaltmiete (Grundmiete + angemessene kalte Nebenkosten) werden Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Bemessung der Angemessenheit muss im jeweiligen Einzelfall erfolgen und lässt sich nicht pauschalieren.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite. Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über die für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechperson. Es muss zugestimmt werden, wenn
  • die Betroffenen aus "schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für
  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Bürgergeld - Geflüchtete aus der Ukraine

Damit Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beantragen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts.
  • Erkennungsdienstliche Behandlung bei der Ausländerbehörde.
  • Erfassung Ihrer Personendaten im Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörde.
  • Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz bei der Ausländerbehörde.
  • Erteilte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Aufenthaltsgesetz.