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Informationen zur Lebensmittelkette

Die Vorschriften zu den Informationen zur Lebensmittelkette sind Bestandteil der Bestimmungen des EU-Hygienepakets und dienen der Lebensmittelsicherheit mit Blick auf die gesamte Produktionskette. Danach dürfen Tiere nur geschlachtet werden, wenn dem Schlachtbetrieb bestimmte Informationen des Erzeugers zu den aus seinem Bestand gelieferten Tieren vorliegen.

Für Geflügelhalter gelten die Vorschriften bereits seit Inkrafttreten des EU-Hygienepakets am 01.01.2006. Für andere Tierhalter gelten Übergangsfristen: Für Schweine müssen ab dem 01.01.2008, für Einhufer und Mastkälber ab 01.01.2009 und für Rinder ab 01.01.2010 Informationen zur Lebensmittelkette vorliegen, damit diese geschlachtet werden können.

Die Schlachtbetriebe haben diese Informationen anzufordern, entgegenzunehmen und zu prüfen. Dabei geht es um den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes, den Gesundheitsstatus der Tiere, Produktionsdaten, die das Auftreten von Krankheiten anzeigen können und Informationen über relevante Daten früherer Fleisch- und Schlachttieruntersuchungen. Weiterhin ist anzugeben, ob es Anzeichen für relevante Krankheiten gibt, die die Sicherheit des Fleisches betreffen und ob sieben Tage vor Verbringung medikamentöse Behandlungen erfolgt sind. Probenanalysen mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit (z.B. Salmonellenstatus) sind ebenfalls anzugeben. Sofern dem Schlachthof noch nicht bekannt, sind Name und Anschrift des hinzugezogenen Tierarztes anzugeben. Die Angaben sind vom Landwirt als den für die Tiere verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu unterzeichnen.

Die Lebensmittelketteninformationen müssen grundsätzlich 24 Stunden vor der Ankunft der Schlachttiere im Schlachthof vorliegen.
Der Grund dafür ist, dass die Schlachthofbetreiber dafür verantwortlich sind, die Informationen zur Lebensmittelkette zu prüfen, um anschließend die Entscheidung darüber zu treffen, ob sie die betreffenden Schlachttiere zur Schlachtung in ihrem Betrieb zulassen wollen. Anschließend müssen die Informationen unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung gestellt werden. Um entsprechend dieser Informationen handeln zu können, ist grundsätzlich ein zeitlicher Vorlauf erforderlich.
Der Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass die zuständige Behörde, innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31.12.2009, vom Vorliegen der Informationen 24 Stunden vor Schlachtbeginn absehen und akzeptieren kann, dass sowohl für Direktanlieferer als auch für die Anlieferung über Viehhändler die Übermittlung der Informationen zeitgleich mit Anlieferung der Schlachttiere erfolgt.

Schweine, die ab dem 01. Januar 2008 ohne die Lebensmittelketteninformation an die Schlachthöfe angeliefert werden, dürfen nicht geschlachtet werden.

Für die Standarderklärung hat der nationale Gesetzgeber ein Muster vorgegeben, das als Anlage der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung bekannt gemacht wurde (siehe Download).