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Wasserschutzgebiete

Grundwasser, das für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt wird, muss besonders geschützt werden. Die untere Wasserbehörde weist deshalb die Einzugsgebiete der Brunnen und Quellen als Wasserschutzgebiete aus.

Ein Wasserschutzgebiet gliedert sich im Allgemeinen in folgende Zonen:
  • Schutzzone I (Fassungsbereich)
  • Schutzzone II (engere Schutzzone)
  • Schutzzone III (weitere Schutzzone)
Die Schutzzone I umfasst den Bereich, in dem das Grundwasser unmittelbar gewonnen wird. Dieser Fassungsbereich ist in der Regel umzäunt und darf nicht betreten werden.
  • In der Schutzzone I sind praktisch alle Handlungen und Einwirkungen verboten.
Die Schutzzone II soll vor allem den Schutz der Fassungen vor Verunreinigungen durch Mikroorganismen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten. Die Schutzzone II wird nach der sogenannten 50-Tage-Linie bestimmt, das heißt sie ist so groß bemessen, dass Wasser vom äußeren Rand der Schutzzone II bis zur Fassung etwa 50 Tage Fließzeit benötigt.
  • Die Beschränkungen in der Schutzzone II sind im Allgemeinen recht umfangreich.
Die Schutzzone III beinhaltet das gesamte Einzugsgebiet der genutzten Trinkwasserfassungen. Bei großen Wasserschutzgebieten kann die Schutzzone III in die Zonen III A und III B unterteilt sein.
  • Die Verbote und Beschränkungen sind in der Schutzzone III deutlich weniger einschneidend als in den Schutzzonen I und II.
In der vom Landratsamt für jedes einzelne Wasserschutzgebiet erlassenen Rechtsverordnung steht, welche Handlungen in den einzelnen Schutzzonen verboten oder nur beschränkt zugelassen sind.



Adresse


Landratsamt Ostalbkreis
Wasserwirtschaft
Dienstgebäude:
Sebastiansgraben 34
73479 Ellwangen
Postanschrift:
73428 Aalen
Telefon: 07961 567-3421
Telefax: 07961 567-3400
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