Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Soweit das Gesetz genehmigungsbedürftige Anlagen behandelt, dient es auch der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.Unter Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Gerüche, Erschütterungen sowie Licht, Wärme, Strahlen u.ä. Einwirkungen zu verstehen.
Schwerpunkt des Gesetzes ist der anlagenbezogene Immissionsschutz. Hierbei ist zwischen genehmigungs- und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu unterscheiden. Genehmigungsbedürftig sind diejenigen Anlagen, die in der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) aufgeführt sind. Es handelt sich um Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die in anderer Weise geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist nicht nur ein Instrument zur Gefahrenabwehr, sondern vielmehr auch vom Vorsorgeprinzip geprägt. Welche Maßnahmen von einer Anlagenbetreiberin oder einem Anlagenbetreiber durchzuführen sind, beurteilt sich nach dem jeweiligen Stand der Technik, welcher sich wiederum aus verschiedenen Regelungswerken, unter anderem der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), ergibt.
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