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Trichinenuntersuchung

Wildschweine, Hausschweine, Einhufer, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, sind nach der Schlachtung bzw. nach der Erlegung durch einen Jäger, auf Trichinen untersuchen.

Mit der Verordnung (EU) 2015/1375 wurde das Verfahren zur Untersuchung auf Trichinen neu geregelt. In letzter Zeit traten immer wieder positive Trichinenfunde bei Wildschweinen auf. Da es sich dabei um eine Zoonose handelt (d. h. eine Krankheit kann auf den Menschen übertragen werden), hat die ordnungsgemäße Untersuchung auf Trichinen nach wie vor große Bedeutung.

Entnahme der Trichinenprobe

Die Entnahme der Trichinenprobe kann auf zwei Arten erfolgen:
  1. Durch das amtliche Fleischbeschaupersonal des Landratsamtes; in diesen Fällen wird der Tierkörper mit dem entsprechenden Stempel gekennzeichnet.

  2. Bei Wild:

  3. Durch den hierfür geschulten und beauftragten Jagdausübungsberechtigten nur bei den von ihm selbst erlegten Wildschweinen. Dabei ist stets eine Wildursprungsmarke einzuziehen und die Probe muss von einem Wildursprungsschein begleitet sein.
Bei Drückjagden und Gesellschaftsjagden kann die Trichinenprobenahme durch amtliches Personal erfolgen. Hierzu muss das amtliche Personal rechtzeitig über die Termine informiert werden. Bei vorliegendem negativem Ergebnis wird der Tierkörper durch das amtliche Fachpersonal gestempelt und freigegeben.

Die Trichinenprobenahme bei Drück- und Gesellschaftsjagden kann allerdings auch durch den beauftragten Jäger erfolgen. Dabei ist das übliche Verfahren mit den Wildursprungsmarken und -scheinen zu berücksichtigen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Teile des Tierkörpers (auch der Aufbruch) nicht vor vorliegendem negativen Untersuchungsergebnis auf Trichinen in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet auch, dass Treibern der Aufbruch erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses ausgehändigt werden darf. Die Aufbrüche und sonstige zur Verwendung bestimmten Teile müssen klar dem jeweiligen Tierkörper zuzuordnen sein.

Untersuchung der Trichinenproben

Die Proben können nur zur Untersuchung angenommen werden , wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Vollständig ausgefüllter Wildursprungsschein. WICHTIG! MIT FAX und TELEFONNUMMER!
  • Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten, der vom zuständigen Veterinäramt geschult und mit der Probennahme beauftragt wurde.
  • Ausreichende Probenmenge:
    - mindestens 30 g Fleisch aus dem Zwerchfell SOWIE
    - mindestens 30 g Unterarmuskulatur.

Damit eine hygienische Probenverarbeitung stattfinden kann, sollten die Proben stets auslaufsicher und flüssigkeitsdicht verpackt sein und der Untersuchungsantrag sich nicht direkt bei der Probe befinden.

Bitte beachten Sie auch die aktuellen Trichinenuntersuchungszeiten (siehe Download) und achten Sie auf eine rechtzeitige Anlieferung der Proben.

Das Fleisch (dazu gehört auch der Aufbruch) von auf trichinenuntersuchungspflichtigen Tieren, darf erst nach Vorliegen des Ergebnisses bzw. nach Verständigung der vom amtlichen Untersuchungspersonal schriftlich mitgeteilten Uhrzeit weiterverarbeitet und abgegeben werden.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie im Falle einer Trichinenprobenentnahme nach Nr. 2 die Wildursprungsscheine vollständig und gut lesbar ausfüllen (vollständige Adresse, Telefon- und Faxnummer), da nur auf diese Weise eine korrekte Befundübermittlung sichergestellt werden kann.

Woher bekomme ich die Wildmarken und Wildursprungsscheine?

Die entsprechenden Wildmarken und Wildursprungsscheine können Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, im Ostalbkreis - Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, anfordern.

Anerkannt kontrollierte Haltungsbedinungen: Verzicht auf die amtliche Trichinenuntersuchung beim Hausschwein

Bei Hausschweinen aus Haltungsbetrieben, die amtlich als Tierhaltungen mit kontrollierten Haltungsbedingungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/1375 anerkannt sind, kann die Trichinenuntersuchung entweder auf eine Stichprobe von 10 % der Schlachtschweine oder auf die Untersuchung von Zuchtschweinen aus gemischten Beständen reduziert werden. Darüber hinaus können Mitgliedsstaaten, die nachweislich ein äußerst niedriges Vorkommen von Trichinenfällen bei Hausschweinen haben, gänzlich auf die Trichinenuntersuchung aus Tierhaltungen mit kontrollierten Haltungsbedingungen verzichten. Deutschland erfüllt diese Voraussetzungen.

Die jeweiligen Veterinärbehörden der Kreise sind für die amtliche Anerkennung von Schweinehaltungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/1375 zuständig. Hierzu ist bei der jeweiligen Veterinärbehörde ein formloser Antrag zu stellen. Die Behörde hat die Einhaltung der Anforderungen an die Schweinehaltung vor Erteilung der Anerkennung in geeigneter Weise zu prüfen. Dabei kann sie ggf. auf in der Behörde vorhandene Informationen zur Schweinehaltung sowie Kontrollberichte privater Kontrollstellen mit akkreditierten Kontrollsystemen zurückgreifen. Eine Anerkennung ausschließlich auf der Grundlage einer Haltererklärung ist jedoch durch die Vorgaben des EU-Rechts nicht möglich.