Sachkundebescheinigung zum Schlachten von Tieren
Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 4 Abs. 1 TierSchlV).
Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1099/2009 wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen wird (§ 4 Abs. 2 TierSchlV).
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