Ausnahme gem. § 70 StVZO für Stapler / land- und forstwirtschaftl. Fahrzeuge bis zu 3,50 m Breite
Erfüllt ein Fahrzeug die Vorgaben der StVZO nicht und verstößt es gegen die Bau- und Betriebsvorschriften braucht es von diesen Abweichungen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO.
Im Genehmigungsverfahren wird nur generell geprüft, ob für das Fahrzeug überhaupt geeignete Straßen zur Verfügung stehen, nicht dagegen, ob eine konkrete Strecke geeignet ist. Damit die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, muss das Fahrzeug im Vorfeld durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (a.a.S.) abgenommen werden.
Die Genehmigung für Stapler schließt die Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO für eine bestimmte Strecke bereits mit ein. Außer die Strecke befindet sich im Zuständigkeitsgebiet der Großen Kreisstädte Aalen, Ellwangen oder Schwäbisch Gmünd. Die Erlaubnis für landwirtschaftliche Fahrzeuge erfolgt separat durch das elektronische Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). Hier kommt es auf den Sitz oder Wohnort der Antragstellenden an.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (ausgefüllt und unterschrieben)
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO sowie alle dazugehörigen Anlagen
- Versicherungsbescheinigung
- Bei Stapler: Luftbild mit Fahrtstrecke
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