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Betriebserlaubnis gemäß § 21 StZVO für Fahrzeuge ohne amtl. Kennzeichen beantragen

Bestimmte Fahrzeuge wie beispielsweise selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Stapler mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von weniger als 20 km/h unterliegen keiner Zulassungspflicht, jedoch benötigen diese zum Betrieb auf öffentlichen Straßen eine Einzelbetriebserlaubnis.

Die Einzelbetriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass das Fahrzeug oder Fahrzeugteil den einschlägigen nationalen Vorschriften entspricht. Im Vorfeld muss das Fahrzeug durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (a.a.S.) abgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO
  • sowie alle dazugehörigen Anlagen