Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte beantragen
Als Angehöriger aus einem Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staat können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz erhalten, wenn Sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, zum Studium, zur Forschungstätigkeit oder zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation waren. Bei dem angestrebten Arbeitsplatz muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen. - Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie Einkünfte in Höhe- des einfachen Sozialhilferegelsatzes und
- der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie halten sich nicht aufgrund eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck in Deutschland auf.
Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr bisheriger Aufenthaltstitel abläuft und Sie die Ausbildung, das Studium, die Forschungstätigkeit oder die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation im Bundesgebiet beendet haben.
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche richtet sich nach Ihrer Berufsqualifikation und einschlägigen Voraufenthalten im Bundesgebiet:
- nach Abschluss Ihres Studiums im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
- nach Abschluss Ihrer Forschungstätigkeit im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
- nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
- nach Abschluss der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis: bis zu 18 Monate
- nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen: bis zu 12 Monate, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um bis zu 6 Monate
keine
- Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
- Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
- Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
- Nachweis der Berufsqualifikation beziehungsweise des Hochschulabschlusses oder
- Nachweis des Abschlusses der Forschungstätigkeit oder
- Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen
EUR 100,00
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
keine
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 7 Aufenthaltserlaubnis
- § 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- § 45 Gebühr
01.10.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
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