Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz
Eine ausdrückliche Erlaubnis durch die zuständige Behörde nach § 11 Tierschutzgesetz braucht, wer z.B. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung (Tierpension) hält, oder wer Tiere in einem Zoologischen Garten oder in einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält. Auch wer eine Hundeschule oder einen Gnadenhof (Nutztiere) betreibt braucht eine solche Erlaubnis. Eine Erlaubnis braucht weiter, wer gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchtet (z.B. Hunde- oder Katzenzüchter) oder hält, wer mit Wirbeltieren handelt (Viehhändler, Zoohandlungen, Welpenhandel) oder z.B. einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält.
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