Aufenthalt und Registrierung von Geflüchteten aus der Ukraine
Allgemeines
Zur Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG durch die Ausländerbehörden hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Ausländern (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen, die am 08.03.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 09.03.2022 in Kraft tritt. Damit werden aus der Ukraine Vertriebene (Staatsangehörige der Ukraine sowie sonstige Drittstaatsangehörige) vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können den für die Zeit nach Außerkrafttreten der Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise im Bundesgebiet einholen.Nach § 2 der Verordnung sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels vorübergehend befreit:
- Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten und ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet bis zum 31.05.2023 eingereist sind oder bis zum Außerkrafttreten der Verordnung noch einreisen werden (§ 2 Abs. 1). Diese Befreiung erfasst sowohl visumsbefreite wie nicht visumsbefreite Ausländer. Auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen kommt es in diesem Fall also nicht an.
- Ukrainer, die am 24.02.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten, sich zu diesem Zeitpunkt aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 31.05.2023 in das Bundesgebiet eingereist sind (§ 2 Abs. 2). Das gilt auch für dort anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention.
Ergänzende Info vom 08.12.2023: Ukraine Aufenthaltserlaubnis bis 2025 verlängert
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert.
Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach
Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen Geflüchtete die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Bitte beachten Sie hierzu das Hinweisblatt sowie die Ausführungen der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Bundesgesetzblatt Teil I).
Hinweis: Das Recht zur Stellung eines Asylantrags bleibt für alle Geflüchteten aus der Ukraine bestehen. Wer sich dafür entscheidet, einen Asylantrag zu stellen, kann dies in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen des Landes Baden-Württemberg tun.
Registrierung
Die Registrierung erfolgt in einem ersten Schritt über die polizeiliche Anmeldung bei den Einwohnermeldeämtern auf den Rathäusern in den Städten und Gemeinden.Aufgenommene Personen müssen außerdem in einem weiteren Schritt bei den zuständigen Ausländerbehörden registriert werden. Eine Registrierung ist unter anderem für den möglichen Bezug von Sozialleistungen und für den legalen Aufenthalt zwingend erforderlich.
Es gibt im Ostalbkreis vier Ausländerbehörden,
- bei der Stadt Aalen, der Stadt Ellwangen und der Stadt Schwäbisch Gmünd für die dort untergekommenen Geflüchteten
- sowie beim Landratsamt Ostalbkreis für die in den übrigen 39 Städten und Gemeinden lebenden Geflüchteten.
Eine Registrierung erfolgt für alle geflüchteten Personen, auch für die Kinder. Es werden die persönlichen Daten erfasst sowie Fingerabdrücke und es wird ein Lichtbild aufgenommen. Bei Kindern unter 14 Jahren entfällt die Abnahme der Fingerabdrücke.
Zum Registrierungstermin sind alle verfügbaren Identitätsdokumente mitzubringen (Reisepässe, Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, …). Die Ausländerbehörde des Landratsamts wird eine Kopie der Dokumente anfertigen, die Originaldokument werden nicht einbehalten. Zudem ist von jedem (Alter egal; auch von Babys) ein aktuelles biometrisches Lichtbild für die spätere Aufenthaltskarte mitzubringen.
Weiter sollte eine Begleitperson als Übersetzer mitkommen.
Beim Registrierungstermin können auch die Anträge für die Aufenthaltserlaubnis abgegeben werden, sofern sie noch nicht per Post an das Landratsamt geschickt wurden. Sollte jemand noch keinen Antrag ausgefüllt haben, wird dieser beim Registrierungstermin ausgehändigt.
Für Personen, die in den 39 sogenannten kreisangehörigen Kommunen wohnen, steht für Fragen zum Aufenthaltstitel der Geschäftsbereich Sicherheit und Ordnung des Landratsamts Ostalbkreis
Tel. 07171 32-4209 und 07361 503-1552
E-Mail auslaenderbehoerde@ostalbkreis.de
zur Verfügung.
Arbeiten in Deutschland - Fiktionsbescheinigung
Sofern Erwerbstätigkeit gewünscht ist, wird das Landratsamt einige Tage nach Abgabe des Antrages auf Aufenthaltserlaubnis bzw. Erwerbstätigkeit eine sogenannte Fiktionsbescheinigung ausstellen. Nach Erhalt der Fiktionsbescheinigung ist die Arbeitsaufnahme erlaubt. Die Fiktionsbescheinigung wird vom Landratsamt nach Ausstellung an das jeweilige Rathaus zur Aushändigung an die Antragstellenden übersandt.Dies ist für Personen, die nach dem 01.06.2022 einreisen nur möglich, sofern die Registrierung/ED-Behandlung bereits erfolgt ist. Bitte teilen Sie bei der Registrierung mit, ob eine Fiktionsbescheinigung für die Arbeitsaufnahme benötigt wird. Ansonsten wird keine ausgestellt, da die Aufenthaltskarte kurze Zeit später bestellt wird.
Rückkehrberatung
Für Personen aus der Ukraine, die sich dort als sogenannte "Drittstaatsangehörige", als ohne ukrainische Staatsangehörige zu sein, aufgehalten haben und die ebenfalls flüchten mussten gibt es seit dem 19.04.2022 die Möglichkeit, die freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland bzw. die Weiterwanderung zu fördern.Voraussetzung:
- ein gültiges Reise- oder Passersatzdokument
- Einreise nach Deutschland seit dem 24.02.2022
- unabhängig vom Aufenthaltsstatus, den diese Personen zuvor in der Ukraine hatten
- Mittellosigkeit
- Nachhaltigkeit der Ausreise, das heißt: eine Rückkehr nach Deutschland wird bei der Ausreiseplanung nicht angestrebt (sonst wird die Ausreise zwar finanziert, die Kosten müssen bei Wiedereinreise aber zurückbezahlt werden).
Eine freiwillige Rückkehr in die Ukraine ist derzeit nicht förderfähig.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Rückkehrberatungsstelle:
Christiane Ulm, Tel. 071714 32-4632
Theresa Karon, Tel. 07361 503-2439
Einreise und Visum
Die Einreise aus der Ukraine ist nach wie vor visumsfrei möglich, jedoch gilt der visumsfreie Aufenthalt nur noch 90 Tage.Weitere Infos: Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in angepasster Form – Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (fluechtlingsrat-bw.de)
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