Neue Anzeigepflicht für Bedarfsgegenstände wie Kochtopf, Trinkflasche, Frischhaltebeutel, Backform und Co.
Ab 01.07.2024 müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, dies vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde anzeigen.
Dies bestimmt der neu eingefügte § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung. Auch Änderungen und Abmeldungen müssen angezeigt werden. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar.
Bereits als Lebensmittelunternehmen registrierte Betriebe brauchen keine Anzeige zu erstatten. Für Unternehmen, die bereits vor dem 01.07.2024 tätig waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2024.
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Gegenstände oder Materialien, die als Fertigerzeugnis dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben. Daher fallen sehr viele Produkte darunter.
Gemeldet werden muss auch, welcher Gruppe an Materialien und Gegenständen die Lebensmittelbedarfsgegenstände angehören, also z.B. Keramik, Kunststoff, Papier und Karton, Metalle und Legierungen, Lacke und Beschichtungen, Silikon etc.
Der Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamts Ostalbkreis ist als Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde auch zuständig für die Bedarfsgegenständeüberwachung sowie die Überwachung von Kosmetikprodukten und Tabakerzeugnissen.
Formulare / Online-Anträge
Anzeige Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2a Bedarfsgegenständeverordnung (pdf, 172.8 KB)
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