Häufige Fragen an die Zentrale Bußgeldstelle
Was ist ein Zeugenfragebogen?
Einen Zeugenfragebogen erhalten Sie, wenn die Bußgeldstelle davon ausgeht, dass Sie nicht der verantwortliche Fahrzeugführer sind. Sie werden als Zeuge gehört und gebeten, die Personalien und die Anschrift der verantwortlichen Person mitzuteilen.Der Zeugenfragebogen ist immer zurückzusenden. Auch dann, wenn Sie von Ihrem Zeugnis-/Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie vermeiden dadurch weitere Ermittlungen.
Auf die Rücksendung des Zeugenfragebogens kann nur bei Verwarnungsgeldern verzichtet werden, wenn das angebotene Verwarnungsgeld innerhalb der genannten Frist gezahlt wird.
Was ist eine Verwarnung?
Als Verwarnungsgelder bezeichnet man Geldbußen bis 55 Euro.Die freiwillige Zahlung des Verwarnungsgeldes setzt das bewusste Einverständnis des Betroffenen voraus. Wird es gezahlt, ist es rechtlich wirksam geworden und das Verfahren ist damit abgeschlossen. Wurde die Zahlung des Verwarnungsgeldes geleistet, ist eine Rücksendung des Schreibens nicht notwendig.
Gegen die Anhörung mit Verwarnungsgeld kann noch kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Alle Angaben oder Einwendungen des Betroffenen können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden.
Wird das Verwarnungsgeld nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen in Höhe von mindestens 28,50 Euro folgen.
Was ist eine Anhörung?
Die Anhörung ist gesetzlich vorgeschrieben, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu äußern und z. B. entlastende Sachverhalte vorzubringen. Sie wird bei allen Bußgeldverfahren vor Erlass des Bußgeldbescheides durchgeführt. Mit der Rücksendung des Anhörungsbogens vermeiden Sie weitere Ermittlungen.Was ist ein Bußgeld?
Als Bußgelder bezeichnet man Geldbußen über 55 Euro. Die Festsetzung erfolgt grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid. Dieser ist immer mit Gebühren und Auslagen verbunden, die Ihnen als Betroffener auferlegt werden. Das Gesetz schreibt derzeit eine Gebühr von 5 % des Betrages der festgesetzten Geldbuße bzw. mindestens 25,00 Euro vor.Die Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt innerhalb Deutschland mit einer Postzustellungsurkunde. Hier schreibt das Gesetz pauschal Auslagen in Höhe von 3,50 Euro vor.
Gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.
Wie kann ich Einspruch einlegen?
Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids, können Sie gegen diesen Einspruch einlegen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist beim Landratsamt Ostalbkreis eingeht.Bitte beachten Sie hierzu die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bußgeldbescheid.
Einsprüche
- können schriftlich oder zur Niederschrift,
- elektronisch mit qualifizierter Signatur oder
- per eBO (weitere Erläuterungen unter
Ein Einspruch kann nicht per einfacher E-Mail übermittelt werden.
Wie kann ich im Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren bezahlen?
Sie können das Verwarnungs-/Bußgeld über die Online-Anhörung, per Banküberweisung oder persönlich bezahlen.Persönliche Zahlung
Persönliche Zahlungen sind bei der Kreiskasse im Landratsamt Ostalbkreis, Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen möglich.
Überweisung
Die Bankverbindung finden Sie in der Fußzeile unserer Schreiben.
Das Aktenzeichen ist als Verwendungszweck anzugeben.
Kreissparkasse Ostalb
IBAN: DE52 6145 0050 0110 0003 47
BIC: OASPDE6AXXX
Online-Anhörung
Über die Online Anhörung (Link/QR-Code unten auf der ersten Seite) haben Sie die Möglichkeit, mit PayPal, Master Card oder Visa zu bezahlen. Hierfür müssen Sie die Online Anhörung aufrufen und sich mit dem im Schreiben genannten Login und PIN anmelden. Sollte die PIN abgelaufen sein, melden Sie sich bei der Zentralen Bußgeldstelle.
PayPal
Eine Zahlung per PayPal ist nur über die Online Anhörung möglich. Über unsere angegebene E-Mail-Adresse ist eine Zahlung nicht möglich.
Wenn Sie bei der Überweisung vergessen haben das Aktenzeichen anzugeben, müssen Sie mit einer Rückzahlung des eingezahlten Betrags auf Ihr Konto rechnen. Ggf. kann die Zahlung über den Namen zugeordnet werden, wenn Kontoinhaber und Betroffener übereinstimmen. Andernfalls melden Sie sich bei der Zentralen Bußgeldstelle.
Warum ist das Verfahren nicht unbedingt nach drei Monaten ab Tattag verjährt?
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Die Verjährung kann unterbrochen werden. Dazu regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Bedingungen, die diese Verjährung unterbrechen. Zu diesen Unterbrechungen gehören u. a.- die erste Anhörung an den Betroffenen,
- die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen,
- der Erlass eines Bußgeldbescheides.
Wann werden meine Punkte gelöscht?
Eintragungen von Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister (FAER) werden nach Ablauf feststehender Fristen gelöscht. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und braucht nicht beantragt zu werden. Die Tilgungsfrist beginnt bei allen Entscheidungen mit dem Rechtskraftdatum.Tilgungsfristen
- 2 Jahre und sechs Monate
- Bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel Handyverstoß). - 5 Jahre
- Bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel Alkoholdelikte).
- Bei Entscheidungen wegen Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. - 10 Jahre
- Bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Um eine Auskunft über den Punktestand zu erhalten, wenden Sie sich an das Kraftfahrt-Bundesamt: Kraftfahrt-Bundesamt - Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Kann ich das Bußgeld in Raten zahlen?
Anträge auf Ratenzahlung können Sie gerne direkt an die Kreiskasse richten.Wo muss ich den Führerschein abgeben?
Persönliche AbgabeSie können Ihren Führerschein während der Öffnungszeiten persönlich bei uns abgeben. Ein Termin ist hierfür nicht erforderlich. Unsere Dienststelle befindet sich in der Gartenstraße 105 in 73430 Aalen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde in Schwäbisch Gmünd (Oberbettringer Straße 166 in 73525 Schwäbisch Gmünd) abzugeben. Es ist zwingend erforderlich, dass Sie in diesem Fall den Bußgeldbescheid vorlegen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gesonderte Öffnungszeiten.
Postalische Übersendung
Wenn Sie den Führerschein per Post an uns senden möchten, empfehlen wir, dies per Einschreiben zu tun. Geben Sie das Aktenzeichen mit an. Das Fahrverbot wird mit Eingang des Führerscheins bei uns wirksam.
Empfängeranschrift:
Landratsamt Ostalbkreis
Zentrale Bußgeldstelle
Gartenstraße 105
73430 Aalen
Abgabe bei einer anderen Behörde
Grundsätzlich ist der Führerschein bei der Behörde in amtliche Verwahrung zu geben, die das Fahrverbot verhängt hat. Gegen eine Verwahrung bei der Polizei oder einer anderen Behörde in der Nähe Ihres Wohnortes haben wir keine Einwände. Diese sind jedoch nicht verpflichtet, den Führerschein anzunehmen. Dies ist im Vorfeld mit der entsprechenden Stelle abzuklären.
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