Allgemeines zu den Aufenthaltstiteln
Am 1. Januar 2005 ist das Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Im Rahmen der Neufassung des Ausländergesetzes in der Form des Aufenthaltsgesetzes fand auch eine "Reform" bei den Aufenthaltstiteln statt. Die Zahl der Aufenthaltstitel wurde von fünf auf zwei reduziert. An Stelle der Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie der Aufenthaltsberechtigung sind nunmehr nur noch zwei Aufenthaltstitel (die befristete, am Aufenthaltszweck orientierte Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete Niederlassungserlaubnis sowie die unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) vorgesehen.
Hinweis:Die Bearbeitung Ihrer ausländerrechtlichen Angelegenheiten kann, bedingt durch die zusätzliche verwaltungsinterne Abstimmung mit der Agentur für Arbeit und/oder Prüfung Ihres Integrationsbedarfs, erheblich mehr Zeit als bisher in Anspruch nehmen. Um so wichtiger ist es, dass ein für den Aufenthalt in Deutschland erforderlicher Aufenthaltstitel rechtzeitig (vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts) beantragt wird. Im Extremfall kann ein verspätet gestellter Verlängerungsantrag zum Verlust des Arbeitsplatzes führen (vor allem bei Ausländern, die nur im Besitz einer sogenannten Duldung sind).
Grundvoraussetzungen:
Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt werden müssen, hängt vom Aufenthaltszweck ab.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus:
- Das Vorliegen eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes
- Die Sicherstellung des Lebensunterhalts
- Ausreichenden Wohnraum
- Keine Straftaten
- Eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung öffentlicher Interessen
- Die Einreise mit dem erforderlichen Visum.
Für weitergehende Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Ausländerbehörde jederzeit gerne zur Verfügung.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass ein Aufenthaltstitel auch schon vor Ablauf seiner Geltungsdauer erlöschen kann. Setzen Sie sich daher bei einem geplanten Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten vorab mit Ihrer Ausländerbehörde in Verbindung!
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