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Wegebau im Wald - Informationen für Privatwaldbesitzer

Für die Forstwirtschaft ist ein gut ausgebautes und tragfähiges Wegenetz wichtig. Eine angemessene Erschließung des Waldes ist Teil der pfleglichen Waldbewirtschaftung.
Der Bau und die Instandhaltung von Wegen sind aber auch immer mit Eingriffen in die Natur verbunden.
Die Belange der Forstwirtschaft und des Natur- und Umweltschutzes sind also bei jedem Wegebau-Vorhaben abzuwägen. Grundlage hierfür sind neben dem Landeswaldgesetz eine Vielzahl rechtlicher Bestimmungen aus dem Natur- und Artenschutz-, dem Abfall und Wasserrecht, die im Jahr 2017 von den betroffenen Ministerien konkretisiert wurden.

Für Waldbesitzer ist es dennoch schwer den Überblick zu behalten und alles richtig zu machen. Wer sich aber nicht an geltendes Recht und technische Standards hält, riskiert Strafen und finanziellen Aufwand um Schäden wieder zu beheben.
Ihre untere Forstbehörde berät Sie bei allen Fragen rund um das Thema Waldwege. Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Revierleiter bzw. Ihre Revierleiterin.

Standards

Waldwegebau muss sich an geltende forstliche Standards halten. Deren Einhaltung überprüft der Revierleiter oder die Revierleiterin.

Rückegeasse und Erdwege
sind Fahrlinien für Forstmaschinen zur Waldbewirtschaftung. Die forstlichen Standards sind:
  • maximal 4 m breit
  • auf ganzer Länge unbefestigt (mit Ausnahme von Einmündungen in LKW-Fahrwege, die auf ca.10 m befestigt werden können)
  • Abstand von Gasse zu Gasse mind. 20 m.
Für unbefestigte Rückegassen und Erdwege wird keine Genehmigung benötigt.

Befestigte Maschinenwege
sind häufig genutzte, forstmaschinenbefahrbare Wege. Hier gelten folgende Standards:
  • maximal 4 m breit
  • Auskoffern der Trasse (Erdaushub wird vor Ort eingebaut)
  • Aufbauhöhe der befestigten Fahrbahn 20 bis max. 60 cm (abhängig vom Untergrund)
Werden mehr als 50 % der Weglänge befestigt, ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen!

LKW-Fahrwege
werden für den Abtransport des Holzes per LKW ins Sägewerk benötigt. Standards sind z.B.:
  • max. 10 % Steigung
  • Entwässerungsgräben und Dolen.
Eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde ist erforderlich. Für den Privatwald gibt es Förderprogramme.

Material

Bei der Befestigung von Maschinen- und Fahrwegen darf nur unbelastetes und technisch geeignetes Material im erforderlichen Umfang verbaut werden. Alles andere wird als unzulässige Abfallbeseitigung geahndet.

Gebrochener Schotter
aus dem Steinbruch ist das Standardmaterial für den Waldwegebau. Verwendet werden gesiebte und klassifizierte Gemische von gebrochenen Steinen in definierten (abgestuften) Korngrößen.

Baustoff-Recyclingmaterial
kann als Alternative zum Schotter verwendet werden. Das Material muss ebenfalls gebrochen, gesiebt, ggf. den Anforderungen entsprechend gemischt und außerdem noch chemisch analysiert werden. Fremdbestandteile wie Metall oder Kunststoffe dürfen nicht enthalten sein.
Die entsprechenden Zertifikate bzw. Prüfzeugnisse müssen vorgelegt werden.

Bauschutt
ist nicht zertifiziertes Material aus dem Abbruch von Häusern, Scheunen (auch Dachziegel), Hofeinfahrten usw. Die Verwendung von Bauschutt für den Waldwegebau ist verboten!

Bodenaushub
ist für den Waldwegebau geeignet, wenn er unbelastet ist und der Skelettanteil (Steine) ausreichend ist. Herkunft und Einbauort müssen vom Abfallerzeuger, Transporteur und Waldbesitzer nachgewiesen werden. Die technische Eignung überprüft der Revierleiter oder die Revierleiterin.

Naturschutz

Der Wegebau bzw. -ausbau stellt immer auch einen Eingriff in den Naturhaushalt dar. Deshalb gilt: Nur so viele Waldwege wie nötig und so wenig wie möglich.

Beteiligung der Behörde
Sind Schutzgebiete oder Biotope vom Wegebau betroffen oder kommen geschützte Arten vor (oder besteht der Verdacht darauf), muss die untere Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der Wegebaumaßnahme beteiligt werden.
Die untere Wasserbehörde muss bei Gewässerquerungen (Furten, Durchlässe) oder Wegebau in den Wasserschutzzonen I und II bzw. in Gewässerrandbereichen (10 m) beteiligt werden.

Genehmigung durch die Behörde
Ab einer gewissen Größe muss der Eingriff von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt und vom Waldbesitzer durch ökologische Kompensationsmaßnahmen im Wald ausgeglichen werden. Das gilt für:
  • Neubau von befestigten LKW-Fahrwegen
  • Neubau befestigter Maschinenwege
  • Befestigung vorhandener Erdwege auf über 50 % der Gesamtlänge
Geeignete Kompensations-Maßnahmen sind z.B. Eichenpflanzungen, Waldrandgestaltungen oder die Erweiterung bestehender Biotope.

Ihr Revierleiter bzw. Ihre Revierleiterin ist beim Wegebau Ihr erster Kontakt im Landratsamt Ostalbkreis.