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Wegebau im Wald - Informationen für Privatwaldbesitzer

Für die Forstwirtschaft ist ein gut ausgebautes und tragfähiges Wegenetz wichtig. Eine angemessene Erschließung des Waldes ist Teil der pfleglichen Waldbewirtschaftung.
Der Bau und die Instandhaltung von Wegen sind aber auch immer mit Eingriffen in die Natur verbunden.
Die Belange der Forstwirtschaft und des Natur- und Umweltschutzes sind also bei jedem Wegebau-Vorhaben abzuwägen. Grundlage hierfür sind neben dem Landeswaldgesetz eine Vielzahl rechtlicher Bestimmungen aus dem Natur- und Artenschutz-, dem Abfall und Wasserrecht. Für Waldbesitzer ist es schwer den Überblick zu behalten und alles richtig zu machen. Wer sich aber nicht an geltendes Recht und technische Standards hält, riskiert Strafen und finanziellen Aufwand, um Schäden wieder zu beheben.
Ihre untere Forstbehörde berät Sie bei allen Fragen rund um das Thema Waldwege. Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Revierleiter bzw. Ihre Revierleiterin.

Forstlicher Wegebau
Forstlicher Wegebau

Standards

Waldwegebau muss sich an geltende forstliche Standards halten. Deren Einhaltung überprüft der Revierleiter oder die Revierleiterin.

Rückegeasse und Erdwege
sind Fahrlinien für Forstmaschinen zur Waldbewirtschaftung. Die forstlichen Standards sind:
  • maximal 4 m breit
  • auf ganzer Länge unbefestigt (mit Ausnahme von Einmündungen in LKW-Fahrwege, die auf ca. 10 m befestigt werden können)
  • Abstand von Gasse zu Gasse mindestens 20 m
Für unbefestigte Rückegassen und Erdwege wird keine Genehmigung benötigt.

Befestigte Maschinenwege
sind häufig genutzte, forstmaschinenbefahrbare Wege. Hier gelten folgende Standards:
  • maximal 4 m breit
  • Auskoffern der Trasse (Erdaushub wird vor Ort eingebaut)
  • Aufbauhöhe der befestigten Fahrbahn 20 bis max. 60 cm (abhängig vom Untergrund)
Werden mehr als 50 % der Weglänge befestigt, ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen!

LKW-Fahrwege
werden für den Abtransport des Holzes per LKW ins Sägewerk benötigt. Standards sind z.B.:
  • maximal 10 % Steigung
  • Entwässerungsgräben und Dolen
Eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde ist erforderlich. Für den Privatwald gibt es Förderprogramme.

Material

Bei der Befestigung von Maschinen- und Fahrwegen darf nur unbelastetes und technisch geeignetes Material im erforderlichen Umfang verbaut werden. Alles andere wird als unzulässige Abfallbeseitigung geahndet.

Gebrochener Schotter
aus dem Steinbruch ist das Standardmaterial für den Waldwegebau. Verwendet werden gesiebte und klassifizierte Gemische von gebrochenen Steinen in definierten (abgestuften) Korngrößen.

Bauschutt
Die Verwendung von Bauschutt für den Waldwegebau ist verboten! Bauschutt ist nicht zertifiziertes Material aus dem Abbruch von Häusern, Scheunen (auch Dachziegel), Hofeinfahrten usw.

Baustoff-Recyclingmaterial
kann als Alternative zum Schotter verwendet werden, wenn die Regelungen der seit 01.08.2023 gültigen Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) eingehalten werden.
Demnach muss das Material aus einer güteüberwachten Aufbereitungsanlage stammen, chemisch analysiert sein und der Materialklasse RC-1 entsprechen.
Mit dem Wegkörper ist außerdem ein Mindestabstand von mehr als 0,6 m zum höchsten Grundwasserstand einzuhalten, innerhalb von Wasserschutzgebieten von mehr als 1,50 m. Beim Einsatz des Materials in Wasserschutzgebieten ist eine Anzeige beim Landratsamt Ostalbkreis vorzunehmen.
Die entsprechenden Prüfberichte und Gutachten müssen vorgelegt werden. Herkunft und Einbausituation des Materials sind mit Lieferscheinen und Deckblatt zu dokumentieren.

Bodenaushub
kann für den Waldwegebau geeignet sein, wenn der Skelettanteil (Steine) ausreichend ist. Der Bodenaushub muss völlig unbelastet sein und der Materialklasse BM-0 oder BM-0* entsprechen. Für das Material ist ein Prüfbericht nach Ersatzbaustoffverordnung vorzulegen. Die technische Eignung überprüft die Revierleitung. Ab einer Menge > 200 t müssen Herkunft, Mengen und Einbauort lückenlos mit Lieferscheinen und mit Deckblatt vom Abfallerzeuger, Transporteur und Verwender dokumentiert werden.

Naturschutz

Der Wegebau bzw. -ausbau stellt immer einen Eingriff in den Naturhaushalt dar. Deshalb gilt: Nur so viele Waldwege wie nötig und so wenig wie möglich.

Beteiligung der Behörde
Sind Schutzgebiete oder Biotope vom Wegebau betroffen oder kommen geschützte Arten vor (oder besteht der Verdacht darauf), muss die untere Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der Wegebaumaßnahme beteiligt werden.
Die untere Wasserbehörde muss bei Gewässerquerungen (Furten, Durchlässe) oder Wegebau in den Wasserschutzzonen I und II bzw. in Gewässerrandbereichen (10 m) beteiligt werden.

Genehmigung durch die Behörde
Ab einer gewissen Größe muss der Eingriff von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt und vom Waldbesitzer durch ökologische Kompensationsmaßnahmen im Wald ausgeglichen werden. Das gilt für:
  • Neubau von befestigten LKW-Fahrwegen
  • Neubau befestigter Maschinenwege
  • Befestigung vorhandener Erdwege auf über 50 % der Gesamtlänge
Geeignete Kompensations-Maßnahmen sind z.B. Eichenpflanzungen, Waldrandgestaltungen oder die Erweiterung bestehender Biotope.

Ihr Revierleiter bzw. Ihre Revierleiterin ist beim Wegebau Ihr erster Kontakt im Landratsamt Ostalbkreis.